Hegel über Recht und Gerechtigkeit①
[法]科维纲②
【摘要】 本文主要想解决两个问题:(1)为什么黑格尔在《法哲学原理》以及《哲学科学百科全书》中很少使用“正义”一词?(2)为什么黑格尔在《法哲学原理》中在“不法”的惩罚语境下探讨正义。
针对第一个问题,作者以两个理由解释它。第一,黑格尔受到他所处时代关于法学概念的影响。在当时的时代中,与正义有密切关联的自然法理论已经衰弱,伴随着这一现象同时产生的是“自然法的实在化”,这一趋势始于法国《人权宣言》,直至康德与费希特将“法”与道德规范严格区分开。第二,黑格尔自身对近代自然法的看法比较复杂,体现在两个方面。第一方面又由三点组成:(1)就语言上来说,“自然法”一词中的“自然”具有歧义性。(2)黑格尔认为,“自然法或哲学的法与实在法相区别,但它们并不彼此相互对立”。(3)黑格尔反对康德与费希特版本的自然法,认为只有思辨哲学才能为实在法提供理性的内在规范。第二个方面是黑格尔并未借助古典自然法资源探讨法与正义之间的可能矛盾。黑格尔对于正义问题的关心与他的另一批判相联系,此批判的对象是启蒙法学家对“惩罚”问题的看法。为了解释这一点,就不得不涉及本文所要回答的第二个问题,即为什么黑格尔在《法哲学原理》中从对“不法”的惩罚这一视角探讨正义。
但人们可能会为帕克太阳探测器担心,在火热的日冕区,它能经受住高温的考验吗?科学家说它能:帕克太阳探测器穿着一件厚达十多厘米的碳复合外衣,能够经受1400摄氏度的炽热高温。正是因为有着耐高温的独特本领,它才能够成为太阳系内一只敢于扑火的飞蛾!
按照启蒙法学家(如Cesare Beccaria, Ernst Ferdinand Klein,Anselm Feuerbach)的看法,惩罚的目的或是为了心理威慑,或是为了灵魂改造,或是为了保护社会。与这些观点相对照,黑格尔反对从心理学、道德科学及社会学的视角探讨惩罚,而是主张从“客观的”角度探讨它。因此,在他看来,对不法的惩罚之真正目的并非在于恢复某种特定的受到侵害的权利,相反倒是在于恢复在其普遍性之中的自在之法:抽象法;而这种自在之法的恢复体现了具有反作用力的暴力的象征性形象的正义。因为法是自在的,所以我们可以说,这里的正义也是自在的,就此它不以国家为前提。因此我们也可以说,在黑格尔那里只存在一种法,一种正义。不过这种正义在现代世界中的实现具有三个特征:第一,虽然在形式方面而言,它与复仇相似,都是对作为否定的不法的第二种否定,但是它不是一种报复性的正义,而是一种惩罚性的正义。此惩罚的实施者是公共权力机关。第二,此机关并不具有政治或国家的属性。因此黑格尔在市民社会中探讨司法。对于他来说,司法是社会事务。第三,正义的“永恒的实体性原则”体现在公共舆论之中,对它的理解应被视为法律体系的一种规范性的封闭条款,这一条款必然会被不停地修正,但是它却构成了反对不法的一种具有弹性的限制。
【关键词】 正义,自然法,不法,惩罚
In den Grundlinien der Philosophie des Rechts sowie in der Enzyklop ädie der philosophischen Wissenschaften ist das Vokabular der Gerechtigkeit (gerecht/ungerecht,; Gerechtigkeit) sparsam benutzt, am meisten in der Abteilung “Zwang und Verbrechen” des ersten Teils und in der Abteilung “Das Gericht” der Lehre der bürgerlichen Gesellschaft im dritten Teil, was übrigens völlig normal ist. Grob gesagt taucht das Problem der Gerechtigkeit anlässlich der Betrachtung der Formen des Unrechts auf, insbesondere wenn es sich um das Verbrechen und die Bestrafung der unrechtlichen Handlung durch die Justiz handelt. Daraus kann man zweierlei Folgen ziehen. Zuerst verleiht diese Sparsamkeit dem Vokabular der Gerechtigkeit eine emphatische Bedeutung: ein gutes Beispiel davon ist das § 99 der Grundlinien, wonach “die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit […] der erste und substantielle Gesichtspunkt bei dem Verbrechen ist”.[注] Grundlinien der Philosophie des Rechts , § 99, GW 14-1, S. 91. Zweitens ist das Problem der Gerechtigkeit mit der Frage der Wiederherstellung des verletzten Rechts eng verknüpft; mit anderen Worten wird die Gerechtigkeit vom Standpunkt der Bestrafung des Unrechts betrachtet. Eine wichtige Folge davon ist, dass Hegels Lehre des objektiven Geistes (oder des “Rechts” im erweiterten Sinne des Wortes) keine “theory of justice” im heutigen Sinn ist. Besser gesagt: die “Theorie der Gerechtigkeit” darf nicht als eine komplette Realisierung des Projekts einer Lehre des objektiven Geistes als einer vom Geist “hervorbringenden und hervorgebrachten Welt, in welcher die Freiheit als vorhandene Notwendigkeit ist”,[注] Enzyklop ädie der philosophischen Wissenschaften , hrsg. von F. Nicolin und O. Pöggeler, § 385, Hamburg: F. Meiner, 1969, S. 315. betrachtet werden.
Versuchen wir nun, die Seltenheit der Parole “Gerechtigkeit” in Hegels “Philosophie des Rechts” (eines 1820 ungewöhnlichen Ausdrucks)[注] Bis auf den 30’ Jahren des 19. Jahrhunderts sind die Wörter “Rechtsphilosophie” und “Philosophie des Rechts” selten benutzt. Erst nach der Veröffentlichung von Friedrich Julius Stahls Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht (erste Auflage 1830—1837) wird sich diese Benennung zu Lasten vom alten Vokabular des Naturrechts durchsetzen. Siehe W. Klippel, Naturrecht und Rechtsphilosophie im 19 .Jahrhundert , Tübingen: Mohr, 2012. zu interpretieren. Eine allgemeine, auf der geistesgeschichtlichen Lage dieser Philosophie begründete Erklärung ist zum ersten Blick einleuchtend: das Ersetzen der Frage der Gerechtigkeit durch diejenige des Rechts ist ein Nebeneffekt des Untergangs der naturrechtlichen Problemstellung zugunsten eines rechtspositivistischen Paradigmas. In diesem Sinn nimmt Hegel an der mit der französischen Erklärung der Menschenrechte angefangenen “Positivierung des Naturrechts” teil,[注] Siehe darüber die klassische Studie von Jürgen Habermas, “Naturrecht und Revolution”, in: Ders., Theorie und Praxis , Frankfurt/Main: Suhrkamp, 1978, S. 89-127. wonach die “unveräußerlichen, unverjährigen natürlichen Menschenrechte” die Grundlage irgendwelcher positiven Verfassungsordnung sind. Diese Positivierung des Rechts führt zur Ablehnung der von der herrschenden Naturrechtslehre bisher verkündeten Einwurzelung des Rechts in der Moral (bzw. Ethik), bis Kant und Fichte die Notwendigkeit der strikten Absonderung von rechtlichen und moralischen Normen feststellen: die Rechtslehre _ so Fichte _ ist kein “Kapitel der Moral”, sondern eine “für sich bestehende Wissenschaft”.[注] J. G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nachPrinzipien der Wissenschaftslehre , in: Fichtes Werke , hrsg. von I. H. Fichte, Band Ⅲ, Nachdruck Berlin: W. De Gruyter, 1971, S. 10.
Nach solchem Erklärungsmuster sind die Verknappung des Vokabulars der Gerechtigkeit und der Untergang der damit zusammenhängenden Vorstellungen mit dem doppelten Prozess der Autonomisierung des Rechts gegenüber der Moral und der Entstehung eines vollständigen, selbstbezogenen Rechtsnormensystems direkt verknüpft. Mit Max Webers Worten kann dieser Prozess als die Entstehung eines “revolutionär geschaffenenRechts” beschrieben werden,[注] M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft , Kap. Ⅶ, Tübingen: Mohr Siebeck, 1980 S. 496-513. das die Idee eines Naturrechts oder einer rechtlichen Metanorm nach und nach unvorstellbar machte, obwohl die revolutionäre Thematik der Menschenrechte in naturrechtlicher Sprache ursprünglich formuliert worden ist. Man könnte ihn auch mit Carl Schmitt als einen Übergang des Paradigmas der Legitimität (das auf Kriterien der Gerechtigkeit hinweist) zum demjenigen der Legalität des bürgerlichen Rechtsstaats beschreiben.[注] Siehe Carl Schmitt, Legalit ät und Legitimit ät , in: Ders., Verfassungsrechtliche Aufs ätze , Berlin: Ducker & Humblot, 1958, S. 263-350.
Das Fehlen eines positiven Begriffs der Gerechtigkeit erklärt sich durch die klar ausgedrückte Option Hegels für eine nicht ontologische, sondern prozedurale Definition der Gerechtigkeit. In der Sphäre des strikten Rechts gibt es kein Wesen der Gerechtigkeit, das als Maßstab der gegensätzlichen Rechtsansprüche, sogar der positiven Rechtsnorm selbst gelten könnte. Wir haben ausschließlich mit Prozeduren der Aufhebung der Ungerechtigkeit, das heißt der rechtsbedrohenden Gewalt zu tun, welche durch kontingente Faktoren bedingtist. Die Existenz der unrechten Tat geht dem Wesen der Gerechtigkeit voraus. Es geht jedoch nicht darum, die Gerechtigkeit und die Faktizität und Zweckmäßigkeit der Strafe zu identifizieren. Im Gegenteil betont Hegel nachdrücklich die Objektivität, d. h. die Rationalität der Gerechtigkeit. Hegel schreibt am Rand des Paragraphen 99 seines Exemplars der Rechtsphilosophie:
In der Tat ist Hegels Philosophie des Rechts in der seit 1789 (Erklärung der Menschenrechte) und 1804 (Code civil) dominierenden Rechtskonzeption eingerahmt, wonach das Rechtssystem keinen weiteren Geltungsgrund als seine eigene Vollständigkeit, keine weitere Bestätigung als seine Wirksamkeit in einer weitgehend autonom gewordenen Marktgesellschaft, und kein weiteres Legitimitätsprinzip als den Volkswillen bedarf. Die Sache ist jedoch nicht so einfach, und die vorige Beschreibung soll meines Erachtens aus zwei Hauptgründen verfeinert werden.
为拓展公益诉讼案件线索来源,滕州市检察院从小处切口,在点上发力,在全省率先出台了公益诉讼案件线索举报奖励办法,对奖励条件、奖励金额、奖金发放程序以及对线索举报奖励工作的监督等内容作出明确规定。《办法》规定,社会公众可以通过来信来访、拨打电话、电子邮箱、滕州检察公益诉讼“掌上拍”小程序等多种方式举报公益诉讼案件线索,经查证属实并履行完诉前程序后,即可获得300元至1000元的现金奖励;线索特别重大的,经检察长批准,可获得1000元至5000元的奖励。目前,另有4起举报线索的奖励工作正在审批中。
1/ Erster Grund: Hegels Verhältnis zur modernen Naturrechtslehre ist eigentlich viel komplizierter als das, was in der bisherigen Darstellung festgestellt war.[注] Meiner Meinung nach ist der Ausdruck “moderne Naturrechtslehre” ein Pleonasmus. Leo Strauss’ und Michel Villeys Sicht zum Trotz gibt es kein “Naturrecht der Antike”, weil die Idee des Naturrechts und der natürlichen subjektiven Rechte den modernen Begriff der Natur voraussetzt, wie man es im Hobbes‘ Werk eindeutig feststellen kann. Dies erklärt übrigens die Tatsache, dass ganz unterschiedliche, sogar entgegengesetzte Deutungen davon vorgeschlagen wurden. Joachim Ritter z. B. betont Hegels Ablehnung der individualistischen Voraussetzungen der modernen Naturrechtslehre, und versteht die Lehre von der Sittlichkeit als eine Rehabilitierung von Aristoteles‘ Begriff der Natur;[注] Siehe J. Ritter, “Moralität und Sittlichkeit. Zu Hegels Auseinandersetzung mit der kantischen Ethik”, in: Ders., Metaphysik und Politik .Studien zu Aristoteles und Hegel , Frankfurt/M.: Suhrkamp, 2003, S. 281-309. umgekehrt versteht Manfred Riedel Hegels Kritik des modernen “empirischen” Naturrechts als eine Fortsetzung der Kant’s chen Unterscheidung von Natur-und Freiheitsgesetzen, die sich freilich von den Grundüberzeugungen der antiken Philosophie radikal entfernt.[注] Siehe M. Riedel, “Freiheitsgesetz und Herrschaft der Natur”, in: Ders., Zwischen Tradition und Revolution .Studien zu Hegels Rechtsphilosophie , Stuttgart; Klett-Cotta, 1982, S. 65-84. Um eine solche Diskrepanz zu vermeiden sollen meines Erachtens drei Ebenen in Hegels Kritik des Naturrechts unterschieden werden _ einer Kritik übrigens, die vom Naturrechtsaufsatz vom Jahre 1802 bis zu den Berliner Vorlesungen sehr stabil bleibt.
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a. Hegel betont zuerst diesprachliche Unangemessenheit der Naturrechtsvorstellungen. In der Heidelberger Naturrecht-Vorlesungsnachschrift vom Wintersemester 1817/18 liest man z. B.:
Für einen Foucault-Leser scheint es völlig klar, dass Hegel den Gang der Geschichte zuwiderhandelt: genau im Moment, wenn der Übergang von der schrecklichen Bestrafungen der alten Zeit zu den Techniken der disziplinären Gesellschaft stattfindet, ist seine Theorie der Strafe in einer Logik der Bestrafung, und nicht der Normalisierung eingerahmt.[注] Siehe M. Foucault, Surveiller et punir , Paris: Gallimard, 1974; Ders., La soci ét épunitive (Vorlesung von 1973), Paris: EHESS/Gallimard/Seuil, 2013. Übrigens hat Hegels Kritik der “Moralisierung” der Strafe durch die Juristen der Aufklärung viel gemeinsames mit Foucaults kritischer Beschreibung der Medizinisierung der Strafe, die in eine Art Umerziehung des als “kranken” bestimmten Täters umgestaltet worden ist. Indem Hegel die Strafe als eine Form der Widervergeltung definiert,[注] Siehe Hegel, Grundlinien , § 101, GW 14-1, S. 93: “Das Aufheben des Verbrechens ist insofern Wiedervergeltung , als sie dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung ist”. hat er sich für eine Partei entschieden: die Strafe zielt nicht dazu, das zu reparieren, was irreparabel ist (ein Auge ersetzt nicht ein Auge), noch weniger dazu, eine verirrte Seele auf den richtigen Weg zu führen; ihr einziges Ziel besteht darin, einen Rechtsbruch zu beseitigen, das heißt eine “Verletzung, welche dem an sich seienden Willen (und zwar hiemit ebenso diesem Willen des Verletzers, als des Verletzten und Aller) widerfahren” ist.[注] Hegel,Grundlinien , § 99 Anm., GW 14-1, S. 91.
Was also bestreitet wird, ist in erster Linie die Benutzung einer Terminologie, die auf die “Natürlichkeit” irrtümlich hinweist, während es sich um die Vernünftigkeit des Rechts handelt. Es ist jedoch klar, dass das Irrtum nicht nur sprachlicher Natur ist; sonst brauchte man nur, das Wort “Natur” durch das Wort “Vernunft” zu ersetzen, um über eine richtige Fassung der Naturrechtslehre zu verfügen. Seit dem Naturrecht-Aufsatz ist sowieso die lexikale Kritik des Naturrechts mit einer methodologischen und philosophischen Kritik der begrifflichen Mitteln jener Theorie, in erster Linie der Begriffe des “Naturzustandes” und des “sozialen Vertrags”, verknüpft.[注] Siehe Hegel, Grundlinien , § 75 Anm., GW 14-1, S. 78; Enzyklop ädie , § 502 Anm., S. 396-397.
b. In anderer Hinsicht aber bestätigt Hegel die Grundintention der Naturrechtslehre, und zwar die normative Grundlage irgendwelcher rechtlichen und politischen Ordnung zu bestimmen. Die Anmerkung zum Paragraphen 3 der Rechtsphilosophie erklärt es eindeutig, wenn sie als eine allgemein anerkannte Wahrheit die These darstellt, wonach “das Naturrecht oder das philosophische Recht vom positiven verschieden ist”, obwohl beide keineswegs “einander entgegengesetzt und widerstreitend” sind.[注] Hegel,Grundlinien , § 3 Anm., GW 14-1, S. 25-26. Man braucht nur die vehemente Kritik der historischen Schule (Hugo, und darüber hinaus Savigny) zu beachten, die Hegel als ein Versuch der Herabsetzung der Rationalität zum Niveau der Positivität versteht, um sich davon zu überzeugen, dass er dem normativen Streben der Naturrechtslehre grundsätzlich treu bleibt.
c. Letzten Endes widerstreitet Hegel die Naturrechtslehre, insbesondere die von Kant und Fichte konzipierte raffinierte Fassung desselben, grundsätzlich deshalb, weil ihr Begriff der Rationalit ät unzulänglich ist, um ihr eigenes Programm zu realisieren. Weder eine instrumentelle, ausrechnende Rationalität à la Hobbes, noch eine abstrakt normative Rationalität à la Kant sind imstande, gemäß der naturrechtlichen Bestrebung das Recht und die Rechte normativ zu begründen. Man soll zur spekulativen Philosophie, noch bestimmter zur Logik greifen, um sich die rationale Norm des positiven Rechts als eine immanente Norm vorstellen zu können, und infolgedessen der unfruchtbaren Alternative von Historismus (wonach das Rationale sich mit dem geschichtlich Entstandenen identifiziert) und Normativismus (wonach die Rationalität sich durch den prinzipiellen Bruch mit dem Bestehenden definieren lässt) zu entgehen. Der in den Paragraphen 1, 4 und 29 der Einleitung zur Rechtsphilosophie dargestellte normative Rechtsbegriff erfordert einen epistemischen Bruch mit den verschiedenen, scheinbar entgegengesetzten Gestalten der Naturrechtslehre, des Historismus und des ordinären Rechtspositivismus.
Die Theorie der Strafe ist eine der Materien, die in der positiven Rechtswissenschaft neuerer Zeit am schlechtesten weggekommen sind, weil in dieser Theorie der Verstand nicht ausreicht, sondern es wesentlich auf den Begriff ankommt. _ Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung, als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt, nur als ein Übel überhaupt betrachtet wird, so kann man es freilich als unvernünftig ansehen, ein Übel bloß deswegen zu wollen, weil schon ein anderes Übel vorhanden ist […]. Dieser oberflächliche Charakter eines Übels wird in den verschiedenen Theorien über die Strafe, der Verhütungs-, Abschreckungs-,Androhungs-, Besserungs-usw. Theorie, als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen herauskommen soll, ist ebenso oberflächlich als ein Gutes bestimmt. Es ist aber weder bloß um ein Übel noch um dies oder jenes Gute zu tun, sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit. Durch jene oberflächlichen Gesichtspunkte aber wird die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit, welche der erste und substantielle Gesichtspunkt bei dem Verbrechen ist, beiseite gestellt, und es folgt von selbst, dass der moralische Gesichtspunkt, die subjektive Seite des Verbrechens, vermischt mit trivialen psychologischen Vorstellungen von den Reizen und der Stärke sinnlicher Triebfedern gegen die Vernunft, von psychologischem Zwang und Einwirkung auf die Vorstellung (als ob eine solche nicht durch die Freiheit ebensowohl zu etwas nur Zufälligem herabgesetzt würde), zum Wesentlichen wird.[注] Hegel,Grundlinien , § 99 Anm., GW 14-1, S. 91-92.
Wie sieht das Verhältnis von Recht, Unrecht und Gerechtigkeit in der Stelle der Rechtsphilosophie aus, die die Formen der Rechtsverletzung und deren Aufhebung durch die Strafe untersucht? In der Lehre des abstrakten Rechts, die die Grundlagen einer vernünftigen Privatrechtsordnung darstellt, folgt die Darstellung des Unrechts derjenigen des Eigentums und des Vertrags. Da ich es in vorigen Arbeiten mehrmals festgestellt habe,[注] Siehe z. B. J.-F. Kervegan, L ’effectif et le rationnel , Kap. 1, S. 59 chinesische Übersetzung, S. 65 sq.; Ders., “L’institution de la liberté”, in: Hegel, Principes de la philosophie du droit , übersetzt und kommentiert von J.-F. Kervégan, Paris: PUF, 2013, S. 55ff. darf ich hier voraussetzen, dass das Verhältnis zwischen Person und Sache den Kern der ganzen Sphäre des abstrakten Rechts als “Dasein der Freiheit im u ßerlichen ” ist[注] Hegel,Enzyklop ädie , § 496, S. 394.. Hegel, der die klassische Einteilung des Rechts in Personen-, Sachen-und Obligationenrecht (bzw. “Recht zu Aktionen”) verwirft, behauptet, dass “das persönliche Recht wesentlich Sachenrecht ist, _ Sache im allgemeinen Sinne als das der Freiheit ußerliche, wozu auch mein Körper, mein Leben gehört”.[注] Hegel,Enzyklop ädie , § 40 Anm., GW 14-1, S. 54. Daher folgt, dass der Begriff des Eigentums , als der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses von der Person zur Sache, eine zentrale Rolle in der gesamten Darstellung (bzw. Rekonstruktion) des abstrakten Rechts spielt. In einer Randbemerkung seines eigenen Exemplars der Rechtsphilosophie schreibt Hegel: “Eigentum ist das Durchgehende in a. [=Erwerbung des Eigentums], b. [=Vertrag], c; [=Wiederherstellung des Rechts durch die Strafe]”;[注] Hegel,Enzyklop ädie , Beilagen, GW 14-2, S. 393. unter “Eigentum” sind hier die komplexen Formen der Aneignung und der Enteignung im breitesten rechtlichen Sinne verstanden, die den Gegenstand des “abstrakten Rechts” ausmachen.
Diese zentrale Rolle des Eigentums in sehr extensiver Bedeutung ist die Voraussetzung der Betrachtung der verschiedenen Formen der Rechtsverletzung in der dritten Abteilung über “das Unrecht”. Wenn es sich darum handelt, die kleinste oder die schlimmste Rechtsverletzung durch Zwang aufzuheben (moralisches Wiedergutmachen kommt hier nicht in Frage), ist es immer eine Frage der Wiederaneignung von etwas (einem materiellen Gut, einer “moralischen Eigenschaft” oder, im schlimmsten Fall, einer Würde, sei es der Würde des Opfers oder des Täters selbst).
Daraus folgt der Versuch, anhand jener dynamischen Konzeption der Gerechtigkeit eine strikt juristische (d. h. nicht moralische, nicht soziale, nicht politische) Theorie der Strafe aufzubauen. Hegel fängt mit einer Kritik einer vom mäßigten Aufklärer Ernst Ferdinand Klein gegebenen Definition der Strafe an:
Die Rechtsverletzung, als “eine Gewalt gegen das Dasein meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache” verstanden,[注] Hegel,Enzyklop ädie , § 94, GW 14-1, S. 89. setzt im Allgemeinen das Recht zum “Schein” herab. Hegel setzt aber fort, dass “die Wahrheit dieses Scheins ist, dass er nichtig ist, und dass das Recht durch das Negieren dieser seiner Negation sich wieder herstellt”.[注] Hegel,Enzyklop ädie , § 82, GW 14-1, S. 85. Die drei sukzessiven Formen jener Negation des abstrakt-universellen, an sich seienden Rechts sind bekanntlich: a/ das “unbefangene Unrecht”, das heißt die verschiedenen Arten des Zivilrechtsstreits; b/ der “Betrug”, der die ganze Reihe der untergeordneten Straftaten umfass, und worin die Rechtsverletzung absichtlich ist; c/ die verschiedenen Formen der Gewalt-und Zwangstaten, die im “Verbrechen” gipfeln. Über die (falls mögliche) Reparation durch Schadenersatz hinaus, die nur eine besondere Person angeht, besteht die Wiederherstellung des Rechts darin, dem freien Willen in seiner Allgemeinheit seine objektive Existenz zurückzugeben; in letzter Instanz handelt es sich darum, der Pers önlichkeit , deren objektive Manifestation die Rechtsfähigkeit ist,[注] Hegel,Grundlinien , § 36, GW 14-1, S. 52. nicht nur ihre Würde, sondern ihre Wirklichkeit zurückzugeben, welche das Allgemeine (das Recht) und das Besondere (mein Rech) in der Einzelheit einer Subjektivität vereinigt, die “in der Endlichkeit [s]ich als das Unendliche ,Allgemeine undFreie weiß”.[注] Hegel,Grundlinien , § 35, GW 14-1, S. 51. Was in der Rechtsverletzung und Rechtswiederherstellung auf dem Spiel steht, ist viel höher als das subjektive Recht einer bestimmten Person: es ist das Recht “an und für sich”, also die Gerechtigkeit.
Dieser Hinweis auf die Gerechtigkeit wird in der letzten, das Verbrechen untersuchende Unterabteilung der Analyse des “Unrechts” mit Nachdruck betont. Dieser Hinweis ist nämlich durch den Umstand verursacht, dass das Verbrechen keine bloße gewaltige Handlung gegen eine bestimmte Person, sondern eine Verletzung des Rechts an und für sich ist: das Verbrechen ist “der erste Zwang als Gewalt von dem Freien ausgeübt, welche das Dasein der Freiheit in seinem konkreten Sinne, das Recht als Recht verletzt”.[注] Hegel,Grundlinien , § 95, GW 14-1, S. 89. Die Gerechtigkeit, die Nemesis, ist die symbolische Gestalt der rückwirkenden Gewalt, wodurch das Recht, das heißt die objektive Freiheit, in seiner Allgemeinheit wiederhergestellt wird, da sie gegen die Gewalt des Unrechts “eine jene erste aufhebende Gewalt” ausübt.[注] Hegel,Grundlinien , § 94, GW 14-1, S. 89. Mit anderen Worten: das, was die Thematisierung der Gerechtigkeit verursacht, ist vor allem die nackte Erfahrung der ungerechten Handlung als einer Gewalttätigkeit nicht nur gegen eine Sache oder eine Person, sondern gegen das Recht als solches. Daraus entsteht die Aufgabe, eine juristische Theorie der Strafe als einer geregelten Gewalt aufzubauen, die das Recht durch seine anscheinende Negation wiederherstellt. Solche Überlegungen über Gerechtigkeit und Strafe erfordern aber, dass der ursprünglich strikt juristische Rahmen des Problems erweitert wird.
平均路径长度和聚类系数随特殊节点数量的变化见图2和图3。在网络中特殊节点从0增加到80的过程中,统计的数据显示平均路径长度和聚类系数发生了明显的改善。而从特殊节点80个开始,进一步增加特殊节点也不再带来进一步的改善。借助物理术语,这种现象称为相变[3]。相变现象表明,只有在网络中将特殊节点设定在总节点20%(80个)的范围内,才能够起到减少平均路径长度和增加聚类系数的效果。该试验的过程是实现在网格网络上,在随机网络拓扑结构模型中可得到相同的结论。
Mitleiden, Besserung, Staatszweck; besondere Zwecke der Gesellschaft _ erbleichen gegen die Frage: was erfordert die Gerechtigkeit? […] Gerechtigkeit geht unter, wie Wahrheit, wenn alles nur auf subjektiver Weise behandelt [wird].[注] Hegel,Grundlinien , Beilagen, GW 14-2, S. 539.
Es gibt also eine Gerechtigkeit an sich; aber sie ist in den Praktiken der Beseitigung des bestehenden Unrechts als eines aufzuhebenden “Scheins” verkörpert. Wie schon in der Wissenschaft der Logik festgelegt ist das Wesen (hier die Gerechtigkeit) nichts anderes als der Prozess der Aufhebung des Scheins (der Rechtsverletzung): es ist “der als Schein gesetzte Schein ”.[注] Hegel,Wissenschaft der Logik , GW 11, S. 393.
总之,“共享经济”实质上是以盈利为目的的共享,它是人们既担任“消费者”又充当“拥有者”,它把使用权和所有权分离,并实现二者的相互转化,赢得更高的规模效益。它通过对消费者需求的分析进行资源配置和需求匹配,以最高的精度满足客户的需求,同时发挥资源自身的价值。“共享经济”平台的运行是一个取代了传统中介机构,基于自身庞大的供给资源和需求客户实现再中介化的过程,它持续健康发展的成本收益性也是它利润的最主要来源。“共享经济”的运行机制为我国加快转变经济发展方式提供了新的方向和动力。
Unter Strafe im allgemeinsten Sinne versteht man das Übel, welches auf die gesetzwidrige Handlung als eine solche folgt. Insofern ein solches Übel zur Bewirkung künftiger gesetzmäßige Handlungen oder Unterlassungen gebraucht wird, ist eine Strafe in der gewöhnlichen Bedeutung vorhanden. Eine eigentliche Strafe setzt voraus, dass das Übel mit der unerlaubten Handlung zu dem ebengedachten Zweck willk ürlich sei verbunden worden.[注] E. F. Klein, Grunds ätze des gemeinen deutschen peinlichen Rechts , 2te Aufl., Halle, 1799, § 9, S. 6. Aus dieser Definition folgen eine Reihe von Folgen, u. a. die Unterscheidung von Strafe und Rache (§ 10) und die verschiedenen Zwecke der Strafe.
Warum kritisiert Hegel diese Definition der Strafe, obwohl sie, wenigstens der Form nach, sehr ähnlich klingt wie diejenige, die Hegel in den vorigen Paragraphen dargestellt hat? Welcher Unterschied gibt es zwischen dem einem Übel nachkommenden Übel (Klein) und die Wiedergutmachung der Gewalt durch Gewalt (Hegel)? Er besteht, meiner Meinung nach, in der Benutzung seitens Klein (das gilt auch für weitere aufgeklärte Juristen wie Anselm Feuerbach) eines aus der Moral stammenden Vokabulars und Argumentation, obzwar das Wort “Übel” zum Wortschatz der Moralität nicht so eindeutig gehört als das Wort “Böse”. Die insbesondere gegen Feuerbachs These des Präventionscharakters der Strafe gerichtete Anmerkung zum Paragraph 99 zeigt eindeutig, dass für Hegel diese Vorstellung der Strafe als eines “Gegenübels” den Kern der Irrungen der Straftheorien der Aufklärung ist. In dieser Polemik geht es also um das Verhältnis von Recht und Moral (bzw. Ethik), die Hegel, wie schon Kant und Fichte, strikt unterscheiden will. Ich erlaube mir nun, die Anmerkung zum Paragraph 99 ausführlich zu zitieren:
2/ Ein zweiter Grund, mit der vorigen Darstellung des Verhältnisses von Recht und Gerechtigkeit Abstand zu nehmen, ist die Tatsache, dass Hegel ihre mögliche Diskrepanz zwar selten, aber umso bemerkenswert berücksichtigt, ohne jedoch zur klassischen naturrechtlichen Problemstellung zurückzugreifen. Wie gesagt wird zum Vokabular der Gerechtigkeit hauptsächlich in der Abteilung der Lehre des “abstrakten Rechts” gegriffen, die das Unrecht untersucht. Diese Berufung auf die Gerechtigkeit tritt anlässlich einer Kritik der herrschenden, auf die sittlichen Ansichten und rechtlichen Kategorien derAufklärung beruhenden Theorie der Strafe ein. Es scheint also, dass bei Hegel die uralte Frage der Natur und der Formen der justitia aus dem Problem der theoretischen Grundlagen der Strafe entsteht. Um den genauen Gehalt des Hegelschen Verständnisses der Gerechtigkeit müssen nun die von Cesare Beccaria erregte Debatte um “Straftaten und Strafen” und der Kampf der Aufklärung gegen die Barbarei der traditionellen Strafpraktiken aufs Spiel gesetzt werden.
某卷烟材料厂经营材料包括滤嘴棒定向加工、烟草废旧物资挑选整理。污水来源有3项:一为爆珠车间生产污水,约每天10t,含石蜡油1%;二为纸箱车间的油墨清洗水,约每天1t,COD浓度约4000mg/L;三为香精提取线清洗用水,废水特点是水量小,浓度高,含有生物碱和酚类等,同时还有些机油[1-3]。本项目处理水为3种污水的混合污水,总量约每天30t。本方案进出水水质如表1所示。
Dem “oberflächlichen Gesichtspunkt” Kleins, also: der moralischen eher als juristischen Vorstellung der Strafe und ihrer Folgen, stellt sich Hegel entgegen, indem er sich auf “die objektive Betrachtung der Gerechtigkeit ” beruft, wobei er betont, dass es den “erste[n] und substantielle[n] Gesichtspunkt” ausmacht. Woraus besteht diese objektive Betrachtung, und welche ist ihre Funktion in der Theorie der Strafe? Hegels Widerlegung der “reformerischen” Rede der Aufklärer (Klein im § 99; Beccaria im § 100; Anselm Feuerbach in den rechtsphilosophischen Vorlesungen von 1817/18 und 1822/23) beschafft wichtige Elemente zur Beantwortung jener Frage. Gegen die von Feuerbach dargestellte psychologische Vorstellung der abschreckenden Wirkung der Strafe, gegen die moralische Erwartung einer Verbesserung der Seele des Täters (die man heute in der Parole der Wiedereingliederung), gegen den sozialen Zweck eines Schutz der Gesellschaft (Beccaria, heute der sogenannte legal realism), besteht Hegel auf eine formelle, rechtsimmanente “Gerechtigkeitsregel”, und zwar dass “das Strafen an und für sich gerecht ” ist.[注] Hegel,Grundlinien , § 99 Anm., GW 14-1, S. 92. Ich übernehme die Wendung “Grechtigkeitsregel” aus dem Werk von Chaïm Perelman (siehe Ders., Cinq le çons sur la justice undLa r ègle de justice , in ders., Ethique et droit , Brussels: Editions de l’Université Libre de Bruxelles, 1990, S. 178ff. Hegels Untersuchung der Gerechtigkeit bietet nämlich manche gemeinsame Züge mit Perelmans Idee einer formellen Gerechtigkeitsregel, die unabhängig vonden verschiedenen materiellen Auffassungen des Gerechten gilt. Diese Regel hat die schlichte Bedeutung, dass “das Verbrechen als Verletzung des Rechts als Rechts aufzuheben ist”: jede Verletzung der subjektiven Rechte eines Einzelnen ist eine Verletzung des Rechts als solches und muss bestraft werden, damit das Recht in seiner Fülle und Majestät wiederhergestellt wird.
Der Name des Naturrechts verdient aufgegeben zu werden und durch die Benennung “philosophische Rechtslehre” oder […] Lehre von dem objektiven Geist ersetzt zu werden. Der Ausdruck “Natur” enthält die Zweideutigkeit, dass darunter: 1/ das Wesen und der Begriff von etwas verstanden wird, und 2/ die bewusstlose unmittelbare Natur als solche. Unter “Naturrecht” hat nun das Recht verstanden werden sollen, welches vermöge der unmittelbaren Natur gelte; es hängt damit die Fiktion von einem Naturzustand zusammen, in welchem das wahrhafte Recht existieren soll.[注] Hegel,Vorlesungen über Naturrecht und Staatswissenschaft (Nachschrift Wannenmann), hrsg. von O. Pöggeler et alii, Hamburg: F. Meiner, 1983, § 2, S. 6.
Unter solchem Gesichtspunkt hat die Strafe etwas zu tun mit der Rache, selbst wenn dieser Vergleich für unsere Vorstellungen schockierend ist:
③查询报销凭证。对于一些财务档案管理规范、账目清楚的村庄,如果机井建设时间确定,可以通过查询报销凭证的方法获得机井设备型号。
目前规划的怒江大峡谷国家公园位置都在一定的海拔之上,避开了河谷地带和大多数村社的生产生活区,加之天然林保护工程以及异地扶贫搬迁政策,许多村社也从高海拔山区搬迁到河谷地带。因此,国家公园范围内所涉及的村寨不多。怒江是一个典型的生物多样性和文化多样性丰富,同时又是经济发展较为落后的地区。因此,怒江大峡谷国家公园的建立,除了肩负保护生态的任务之外,还被寄予期望带动怒江州旅游业发展,帮助社区产业转型。本项目选取怒江匹河乡老姆登村进行调研,目的是发现怒江世居民族参与国家公园的机遇与挑战。
Das Aufheben des Verbrechens ist in dieser Sphäre der Unmittelbarkeit des Rechts zunächst Rache , dem Inhalte nach gerecht, insofern sie Wiedervergeltung ist.[注] Hegel,Grundlinien , § 102, GW 14-1, S. 95.
Dieser Satz scheint zum ersten Blick das Strafen des Verbrechens (die handelnde Gerechtigkeit) und die Rache zu identifizieren. Die Schranken solcher Identifizierung werden jedoch sofort betont. Unter ihrer rohen, vorjuristischen Form ist zwar die Rache “dem Inhalt nach” gerecht, indem sie sich an der “Gerechtigkeitsregel” hält. Wenn es stimmt nämlich, dass das Wiederherstellen des Rechts auf dem Prinzip derWertgleichheit von Strafe und Verbrechen beruht,[注] Hegel,Grundlinien , § 101, GW 14-1, S. 94. ist es verständlich, dass die bloße Vendetta als die Urform der Strafe erscheint. Aber die Rache ist nicht “der Form nach” gerecht: aus einem “subjektiven Willen” den Verwalter der Justiz zu machen, wird die Gerechtigkeit selbst einer Kontingenz preiszugeben, die sie zum “Progress ins Unendliche”, also zur schlechten Unendlichkeit verurteilt. Die Gleichung von Gerechtigkeit und Rache hat also eine sehr begrenzte Bedeutung. Eine rächende Rechtspraxis erliegt dem Widerspruch, weil ein besonderer Wille (derjenige des Opfers oder seiner Familie) das Recht in seiner Allgemeinheit wiederherstellen soll, so dass die Rache “eine neue Verletzung ” des Rechts ist.[注] Hegel,Grundlinien , § 102, GW 14-1, S. 95. Ein solcher Widerspruch kann erst überwunden werden, wenn die Aufhebung des Unrechts “vom subjektiven Interesse und Gestalt, sowie von der Zufälligkeit der Macht” befreit ist, das heißt wenn die “r ächende ” Gerechtigkeit eine “strafende ” wird.[注] Hegel,Grundlinien , § 103, GW 14-1, S. 95.
Trotz seiner begrenzten Tragweite widersetzt der von Hegel angedeutete Zusammenhang von Gerechtigkeit und Rache der modernen allgemeinen Vorstellung des Rechts. Es handelt sich nicht nur um eine etwas provokative Widerlegung der theoretischen Irrtümer der nach einer “Moralisierung” des Strafens strebenden aufgeklärten Strafrechtler, sondern um eine genauere Angabe einer Haupteigenschaft des abstrakten Rechts, und zwar seiner prinzipiellen Unabhängigkeit von den (übrigens unvermeidlichen) sozialen und politischen Institutionalisierungsformen, die es hic et nunc erhält. Wenn die Strafjustiz mit der Rache etwas gemeinsam hat, dann deshalb, weil das Recht “an sich”, in seiner Abstraktion, von der geschichtlichen Gestalten seiner Verwaltung begrifflich unterschieden ist. Es gibt nur ein Recht und eine Gerechtigkeit, obgleich sie sehr unterschiedliche kulturelle Übersetzungen erhalten haben. Gerade das betont auf knapper Weise der Paragraph 100 der Rechtsphilosophie :
In Rücksicht auf die Weise der Existenz der Gerechtigkeit ist ohnehin die Form, welche sie im Staat hat, nämlich als Strafe , nicht die einzige Form und der Staat nicht die bedingende Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich.[注] Hegel,Grundlinien , § 100 Anm., GW 14-1, S. 93.
“Der Staat ist nicht die Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich”: um diese Aussage korrekt zu deuten, muss es daran erinnert werden, dass Hegel (das ist, wenn man will, seine Art, ein treuer Naturrechtler zu bleiben)[注] Diese Treue an einer naturrechtlichen Rechtskonzeption, die er ausserdem heftig kritisiert, ist in der Polemik mit Gustav Hugo im § 3 Anm. der Rechtsphilosophie bemerkenswert. das abstrakte, ansichseiende Recht einerseits, dessen Normen unabhängig von irgendwelchem politischen oder sozialen Anwendungskontext gelten, und die Rechtspflege, d. h. die konkrete Justizverwaltung in einer wohlfunktionierenden bürgerliche Gesellschaft andererseits, strikt unterscheidet. Unter diesen Umständen, zu behaupten, dass der Staat keine Voraussetzung der Gerechtigkeit an sich ist, bedeutet, dass der Begriff der Rechtsverletzung und der Rechtswiederherstellung ohne Bezug auf die konkreten historischen Formen der sozialen und politischen Strafpraxen vollständig durchgedacht werden kann. An sich ist jede Form der “Wiedervergeltung” ein gerechter Akt, weil sie, unabhängig von den Vorstellungen und Motiven der Handelnden, auf nichts anderes zielt, als das Recht bloß wiederherstellen. Sie ist es aber nur an sich, so dass das Retributionsmodell kein allgemeiner Archetyp der Gerechtigkeit ist.
总体规划层面,应强调总量控制及布局引导。在总体规划的绿色生态专项规划内容中,建立全市近期绿色建筑发展总量预测,提出规划期末绿色建筑与新建建筑比指标,同时研究全市绿色建筑重点发展区域及绿色生态示范区建设目标。
Das Beispiel der Rache hat also den großen Verdienst, unabhängig von kontextuellen Betrachtungen die Notwendigkeit einer Entpersonalisierung , das heißt einer Institutionalisierung der Justiz festzustellen. Das Strafen eines Verbrechens kann zwar die brutale Form der Vendetta erhalten, und wird stets gewisse Charaktere davon behalten. Es soll aber diese vereinfachte Form überwinden, und zwar nicht um moralischen oder religiösen Gründe, nicht um sozialen oder politischen Gründe (der Preis der Vendetta ist zu hoch; der Staat hat das Monopol der legitimen Gewalt ...), sondern um einen strikt rechtlichen Grund: vom Standpunkt einer gerechten Auffassung des Rechts, der Rechtsverletzung und-Wiederherstellung muss eine “nicht r ächende , sondern strafendeGerechtigkeit ” herrschen.[注] Hegel,Grundlinien , § 103, GW 14-1, S. 95. Welcher Unterschied gibt es darunter? Der Unterschied betrifft nicht den Inhalt, denn die Strafjustiz ist nicht prinzipiell milder als die blinde Rache, sondern den dezisiven Formumstand, dass ein unparteilicher Dritter, der Richter, die Strafe und ihre Modalitäten bestimmt. Strafen vermag nur eine Institution (die durch den Richter verkörperte Justiz), welche nicht im Namen der Gesellschaft oder des Volks, sondern des Rechts und seiner Majestät handelt.
In der Lehre vom abstrakten Recht ist wenig und nur vorläufig über diese strafende Justiz gesagt; dort genügt es, auf ihr Prinzip zu weisen, und zwar auf die sogenannte “Gerechtigkeitsregel”. Erst in der Darstellung der Sittlichkeit, noch bestimmter der bürgerlichen Gesellschaft sind die institutionellen Formen der Rechtspflege, insbesondere die modernen Modalitäten des Strafens, näher untersucht. Es muss betont werden, dass für Hegel die Rechtspflege unter den Bedingungen der Moderne, d. h. insbesondere in einer Lage der Differenzierung vom Sozialen und Politischen, die Sache der bürgerlichen Gesellschaft, nicht des Staates ist. Der Staat nämlich, obgleich er ein rechtliches Gebilde im erweiterten Sinne des Wortes “Recht” ist (wonach “jede Stufe der Entwicklung der Idee der Freiheit ihr eigentümliches Recht” hat)[注] Hegel,Grundlinien , § 30 Anm., GW 14-1, S. 46., überschreitet die Schranken des abstrakten Rechts (des Privatrechts); daher die theoretische Unzulänglichkeit des Kontraktualismus, der den Staat aufgrund des privatrechtlichen Begriffs des Vertrags begründen möchte.[注] Siehe Hegel, Grundlinien , § 75 Anm. et § 258 Anm., GW 14-1, S. 78 u. 202. Die Rechtsprechung ist zwar im nachrevolutionären Kontext eine “Pflicht” sowie ein “Recht der öffentlichen Macht”;[注] Hegel,Grundlinien , § 219 Anm., GW 14-1, S. 183. deswegen obliegt die Rechtspflege Richtern, also Staatsbeamten, und nicht Heroen oder abenteuernden Rittern.[注] Hegel,Grundlinien , § 102 Anm., GW 14-1, S. 95. Sie ist jedoch insofern eine soziale Angelegenheit, als das abstrakte Recht eine, oder sogar die Funktions-und Regulierungsbedingung der relativ autonom gewordenen bürgerlichen Gesellschaft ist. Die Verwaltung des im positiven Gesetz kodifizierten Privatrechts durch das “Gericht” (d. h. durch institutionalisierte Rechtsprechung) ist die Bedingung, oder wenigstens eine Bedingung der modernen Entpolitisierung der sozialen Zusammenhänge. Welche sind die Wirkungen dieses Phänomens für die Rechtsprechung, insbesondere für das Strafrecht?
Obgleich die jurisdictio die Wiederherstellung des “an sich seienden” Rechts in seiner abstrakten Universalität ist, vollzieht sie sich in einem bestimmten historisch-sozialen Rahmen; nur dadurch wird sie ein Recht “in der Form Rechtens”, d. h. “in seiner Existenz gerecht”.[注] Hegel,Grundlinien , § 220, GW 14-1, S. 183. Aber was ist eigentlich ein nicht nur seinem Begriff nach, sondern “in seiner Existenz” gerechtes Recht? Diese Frage beantwortet Hegel auf bewusst aporetischen Weise. Wenn es darum geht, das Recht unter bestimmten geschichtlichen Verhältnissen zu sprechen, bietet der “Begriff” des Rechts, d. h. das Recht “an sich” “nur eine allgemeine Grenze, innerhalb deren noch ein Hin-und Hergehen stattfindet”.[注] Hegel,Grundlinien , § 214, GW 14-1, S. 178. Dieses Hin-und Hergehen, dieses von dem Richter erfahrenes Zögern muss jedoch zu der einzigen rechtskonformen und gerechten Entscheidung führen:
Es lässt sich nicht vern ünftig bestimmen noch durch die Anwendung einer aus dem Begriffe herkommenden Bestimmtheit entscheiden, ob für ein Vergehen eine Leibesstrafe von vierzig Streichen oder von vierzig weniger eins, noch ob eine Geldstrafe von fünf Talern oder aber auch von vier Talern und dreiundzwanzig usf. Groschen, noch ob eine Gefängnisstrafe von einem Jahre oder von dreihundertvierundsechszig usf. [Tagen] oder von einem Jahre und einem, zwei oder drei Tagen das Gerechte sei. Und doch ist schon ein Streich zuviel, ein Taler oder ein Groschen, eine Woche, ein Tag Gefängnis zuviel oder zuwenig eine Ungerechtigkeit. _ Die Vernunft ist es selbst, welche anerkennt, dass die Zufälligkeit, der Widerspruch und Schein ihre, aberbeschr änkte Sphäre und Recht hat und sich nicht bemüht, dergleichen Widersprüche ins Gleiche und Gerechte zu bringen; hier ist allein noch das Interesse der Verwirklichung , das Interesse, dass überhaupt bestimmt und entschieden sei, es sei, auf welche Weise es (innerhalb einer Grenze) wolle, vorhanden.[注] Hegel,Grundlinien , § 214 Anm., GW 14-1, S. 178-179.
Die Strafe ist einerseits unvermeidlich kontingent, andererseits muss sie gerecht sein: das ist das Dilemma der Rechtsprechung. Gibt es ein Ausweg, damit die Idee der Gerechtigkeit kein Gespenst oder ein Instrument von nicht expliziten social policies wird? Dieser Ausweg ist “das Interesse der Verwirklichung”. Die durch die Logik der Rache scheinbar gelöste Aporie der Wiedervergeltung hat eine praktische Lösung, und zwar die Annahme eines mäßigten dezisionistischen Postulat: wenn es sich in einer gesitteten bürgerlichen Gesellschaft darum handelt, eine nicht nur richtige , sondern gerechte Entscheidung zu treffen, muss jedoch eine Entscheidung getroffen werden, und diese Notwendigkeit der Entscheidung ist stärker als irgendwelcher weiterer Umstand. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer radikalen dezisionistischen Hinsicht irgendwelche Entscheidung getroffen werden muss, weil immerhin das Gerechte die Verwirklichung des ansichseienden Rechts ist. Der Sinn für die Gerechtigkeit, deren “ewigen substantiellen Prinzipien” in dem “gesunden Menschenverstand”, und zwar in der öffentlichen Meinung nunmehr enthalten sind,[注] Hegel,Grundlinien , § 317, GW 14-1, S. 259. soll als eine Art normativer Schliessungsklausel des Rechtssystems verstanden werden, die stets revidiert werden muss, aber eine geschmeidige Schranke gegen das Unrecht ausmacht.
同时,可针对自身特点研发或添置若干新型设备。在联合开发打造先进海缆施工船同时,鉴于舟山现有普通OTDR不能监测海底光缆所受应力变化的实际情况,建议购置增设若干B-OTDR设备以实现对海缆应力变化的动态监测,确保海底光缆运行的安全稳定[7-9]。
Hegel on Right and Justice
Jean-François Kervégan
【Abstract 】This paper deals with two questions: (1) Why does Hegel rarely use the terminology justice in Elements of Philosophy of Right and in Encyclopaedia of the Philosophical Sciences ? (2) Why does Hegel discuss justice in the context of the punishment of wrong (Unrecht) in Elements of Philosophy of Right ?
The answer to the first question is twofold: First, Hegel was influenced by the concept of law, which dominated in his time. His epoch had seen the decline of the theory of the natural law, which was closely linked with justice. Accompanied by this phenomenon, “the positivisation of the natural law” took place, which began with the French Declaration of the Rights of Man and of the Citizen and culminated in the strict distinction of law and morality which was made by Kant and Fichte. Second, Hegel’s attitude towards the modern natural law is complicated and can be characterized by two aspects.In the first aspect there are three points worth noting: (a) In the term of the language, the adjective “natural” in the natural law is ambiguous; (b) Hegel distinguished between “natural law or philosophical right” on the one hand and “positive right” on the anther hand, although they do not contradict each other in his eyes. (3) Discrediting the two versions of the natural law proposed by Kant and Fichte, Hegel argued that only the speculative philosophy is capable of offering the rational and immanent norm for the positive right. The second aspect consists in the fact that Hegel examined the possible discrepancy between right and justice without recourse to the resources of the classical natural law. Hegel’s discussion of right is closely related to his critique of the opinion of the punishment held by some jurists of the Enlightenment (for example Cesare Beccaria, Ernst Ferdinand Klein, Anselm Feuerbach). In order to understand this, we should turn to the second question with which this paper is concerned: Why does Hegel discuss justice in the context of the punishment of wrong?
According to the above-mentioned jurists, the aim of the punishment lies either in the psychological deterrence or in the improvement of soul or in the protection of society. In contrast to theses notions, Hegel opposed to the examination of the punishment from the angle of psychology, moral science or sociology while proposing an “objective” way to deal with it. Therefore, for Hegel the object of the punishment of wrong lies in the re-establishment not of some injured rights, but of the right in itself in its objective generality, the abstract right; and this re-established right in itself gives expression to the justice, which assumes the symbolic shape of retroactive violence. For the right is in itself, it can be argued that the justice is in itself and insofar does not presuppose the state. Accordingly, there is one right, one justice in the philosophy of Hegel. But the realization of this justice in the modern world are distinguished by three aspects: (1) Although justice and vengeance share the similar form of the second negation of the wrong as the first negation, the former is not avenging, but punitive; and the public authority is responsible for this punishment. (2) This authority is not political. Therefore, Hegel discussed the administration of law in the sphere of the civil society and considered it to be social affairs. (3) “The eternal substantive principles” of justice is manifest in public opinion. The sense of it should be regarded as a kind of normative Schliessungsklausel of the system of law, which must always be susceptible of revision, but constitutes to be an elastic limit upon the wrong.
【Keywords 】Justice, Natural Law, Wrong (Unrecht), Punishment
①本文中英文摘要作者为张大卫,德国柏林洪堡大学哲学博士,华东政法大学青年教师。他对德文全文做了校对。
②作者简介:科维纲(Jean-François Kervégan),巴黎第一大学教授、法国黑格尔哲学学会前主席,黑格尔《法哲学原理》法译本译者。